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Rechtsentscheid zum Modernisierungszuschlag ist missverständlich
Macht der Vermieter nach Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen
(z.B. Anbringung eines Vollwärmeschutzes) einen Modernisierungszuschlag
in Form einer Mieterhöhung nach § 559 BGB geltend, müssen bereits der
Mieterhöhungserklärung selbst nachvollziehbare Erläuterungen beigefügt
sein, aus denen der Mieter die nachhaltig erzielbaren Heizkosteneinsparungen ersehen kann.
Der Rechtsentscheid des KG Berlin vom 17.8.2000 (NZM 2000, 1049),
wonach der Vermieter die Verringerung des Energieverbrauchs durch
eine Wärmebedarfsberechnung darlegen muss, darf nicht dahingehend
missverstanden werden, dass diese Wärmebedarfsberechnung generell
nach DIN 4701 erfolgen muss, da eine solche Wärmebedarfsberechnung
dem Mieter noch keine nachvollziehbare Ermittlung der bewirkten
Heizenergieeinsparung ermöglichen würde.
Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Mieterhöhungserklärung
selbst Erläuterungen beigefügt werden, die dem Mieter tatsächlich eine
umfassende Nach-prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs
ermöglichen (Berliner Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 31.5.2001
(VerfGH 162/00, NJW - RR 2001, 1160)
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