Rechtsentscheid zum Modernisierungszuschlag ist missverständlich

Macht der Vermieter nach Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen (z.B. Anbringung eines Vollwärmeschutzes) einen Modernisierungszuschlag in Form einer Mieterhöhung nach § 559 BGB geltend, müssen bereits der Mieterhöhungserklärung selbst nachvollziehbare Erläuterungen beigefügt sein, aus denen der Mieter die nachhaltig erzielbaren Heizkosteneinsparungen ersehen kann.
Der Rechtsentscheid des KG Berlin vom 17.8.2000 (NZM 2000, 1049), wonach der Vermieter die Verringerung des Energieverbrauchs durch eine Wärmebedarfsberechnung darlegen muss, darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass diese Wärmebedarfsberechnung generell nach DIN 4701 erfolgen muss, da eine solche Wärmebedarfsberechnung dem Mieter noch keine nachvollziehbare Ermittlung der bewirkten Heizenergieeinsparung ermöglichen würde.
Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Mieterhöhungserklärung selbst Erläuterungen beigefügt werden, die dem Mieter tatsächlich eine umfassende Nach-prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ermöglichen (Berliner Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 31.5.2001 (VerfGH 162/00, NJW - RR 2001, 1160)