Keine "Erbsenzählerei" bei der Betriebskostenabrechnung

Befinden sich in einem Anwesen neben Wohnungen auch gewerblich genutzte Räume (z. B. Büroräume, Läden im Erdgeschoss), stellt die Rechtsprechung zunehmend strengere Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung und verlangt u. a. Vorwegabzug für die auf die gewerblich genutzten Geschäftsräume entfallenden Kosten, bevor die Aufteilung auf die einzelnen Wohnungen erfolgt. Die Anforderungen an die Berechnung dieses Vorwegabzugs werden von Mieter, Mietervereinen, aber auch von den Mietgerichten oftmals überspannt und bereiten Vermietern und Hausverwaltungen in der Praxis zunehmend Schwierigkeiten.
Ein neues Urteil des LG Braunschweig zeigt die Grenzen auf. Das LG Braunschweig argumentiert, dass der Vermieter jedenfalls keine mathematisch exakte Kostenabgrenzung schuldet und der Mieter daher geringe Verschiebungen bei der Kostenaufteilung akzeptieren muss.
Ein Freibrief für den Vermieter, die Kosten, z. B. wieder ausschließlich nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zu verteilen, ist diese Entscheidung selbstverständlich nicht. Die grundsätzlichen Anforderungen der Rechtsprechung an die Kostenverteilung bei gemischt genutzten Anwesen sind daher weiterhin zu beachten. Bei einem schikanösen Verhalten des Mieters kann das Urteil jedoch eine gute Argumentationshilfe sein (LG Braunschweig, Urteil v. 05.11.2002, 6 S 62/02, ZMR 2003, S. 114).