Ersatz von Balkonfliesen durch Estrich ist zulässig

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die vermieteten Räume während der Dauer des Mietverhältnisses in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Daher muss der Vermieter notwendige Instandsetzungsmaßnahmen auf seine Kosten durchführen (§ 535 BGB). Durch die Instandsetzung darf grundsätzlich auch keine Minderung des Wohnwertes für den Mieter eintreten. Z. B. darf der Vermieter nicht ohne weiteres einen verschlissenen Parkettboden gegen einen einfachen Boden ersetzen, auch wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein Parkettboden genannt ist. Gleiches gilt für Stuckdecken, besondere Fenster und dgl.; nicht aber beim Ersatz von Balkonfliesen durch einen gestrichenen Estrich, da die Nutzung des Balkons dadurch nicht beeinträchtigt wird (LG Berlin, Urteil vom 21.9.2000, Az.: 62 S 133/00, NZM 2001, 986).

Eine chemische Aufbereitung des Leitungswassers zur Verhinderung einer durch alte Leitungsrohre bedingten Braunfärbung des Wassers muss der Mieter dulden, wenn das aufbereitete Wasser lebensmittelrechtlich unbedenklich ist, da der Mieter keinen Anspruch darauf hat, dass Qualität und Zusammensetzung des Trinkwassers während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verändert werden (LG Braunschweig, Urteil vom 5.5.2000, Az.: 6 S 972/99, NZM 2001, 582).