Ersatzwohnung


Andere Wohnungen aus seinem Bestand muss der Vermieter dem Mieter nur anbieten, wenn sich diese zumindest in dem selben Stadt- bzw. Ortsteil befinden. Diese Rechtsauffassung wurde vom Berliner Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.8.2000 (Az.: VerfGH 107/99, NZM 2001 847) bestätigt.