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Ersatzwohnung
Andere Wohnungen aus seinem Bestand muss der Vermieter dem Mieter
nur anbieten, wenn sich diese zumindest in dem selben Stadt- bzw.
Ortsteil befinden. Diese Rechtsauffassung wurde vom Berliner
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.8.2000
(Az.: VerfGH 107/99, NZM 2001 847) bestätigt.
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