Ersatzwohnung - Mieter muss Abstriche

Der Mieter kann der Kündigung seiner Mietwohnung, z. B. wegen Eigenbedarfs des Vermieters, widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn er nicht in der Lage ist, sich angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen (§ 574 BGB). Unterschiedliche Auffassungen werden zu der Frage vertreten, wann Ersatzwohnraum als angemessen anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist Ersatzwohnraum jedenfalls auch dann angemessen, wenn er dem gekündigten Wohnraum nicht in allen Kriterien gleichwertig ist. Nach einem neuen Urteil des LG Hamburg muss der Mieter daher auch gewisse Verschlechterungen in Kauf nehmen und darf die Ersatzwohnraumsuche ferner auch nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken.

Im Streitfall muss der Mieter darlegen und beweisen, dass er ab dem Zugang der Kündigung alle erforderlichen und zumutbaren Schritte zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen hat. Dazu muss er substantiiert vortragen, welche Stadtteile in die Suche einbezogen worden sind, wann die Anmietbemühungen aufgenommen wurden und warum die Anmietung der aufgeführten Wohnungen nicht möglich bzw. nicht zumutbar war; anderenfalls kann der Härteeinwand des Mieters keinen Erfolg haben (LG Hamburg, Urteil v. 09.01.2003, 307 S 118/02, ZMR 2003, S. 265).