Keine Anfechtung trotz falscher Selbstauskunft


Vor Abschluss eines Mietvertrages sollte sich der Vermieter vom Mieter eine schriftliche Selbstauskunft vorlegen lassen. Beantwortet der Mieter darin zulässige Fragen, z. B. nach seinen Einkommensverhältnissen unzutreffend oder verschweigt er seine desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. hohe Schulden, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und vom Mieter die Räumung der Mietsache verlangen. Dies gilt auch dann, wenn es dem Mieter gelungen ist, die in seinem derzeitigen Mietverhältnis geschuldete Miete mit Hilfe von Freunden und Familienangehörigen zu zahlen, da der Vermieter gegen diese Personen nicht vollstrecken kann (so LG Gießen, Beschluss v. 23.03.2001, 1 S 590/00, ZMR 2001, 894).
Eine Anfechtung soll aber nach einem neuen Urteil des LG Wiesbaden trotz falscher Angaben des Mieters über seine Vermögensverhältnisse nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zulässig sein, wenn der Mieter bereits mehr als 2 Jahre lang seinen Zahlungsverpflichtungen beanstandungslos nachgekommen ist und ferner als Beamter über eine gesicherte berufliche Position und ein ausreichendes Einkommen verfügt und die Zahlung der Miete daher sowohl im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung gewährleistet war (LG Wiesbaden, Urteil v. 29.04.2004, 2 S 112/03, WuM 2004, 399).