Kein Ersatz für "freiwillige" Schönheitsreparaturen


Umgekehrt kann es auch vorkommen, dass der Mieter vor seinem Auszug Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung durchführt, obwohl er hierzu gar nicht verpflichtet gewesen wäre, z.B. weil die entsprechende Klausel im Mietvertrag aus formellen Gründen unwirksam ist. Nach dem Urteil des AG München vom 14.5.2001 (Az.: 453 C 17448/00, NZM 2001, 1030) kann der Mieter in diesem Fall vom Vermieter keinen Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich nämlich um sog. nützliche Aufwendungen im Sinne des § 539 Abs. 1 BGB, die gem. den §§ 677 ff BGB nur bei Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens zu ersetzen sind. Da der Mieter - so das AG München - bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen jedoch grundsätzlich ein eigenes Geschäft wahrnehmen will, weil er aufgrund der Vertragsklausel glaubt, zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein, bestehen weder Schadensersatz- noch Bereicherungsansprüche gegen den Vermieter.