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Kein Ersatz für "freiwillige" Schönheitsreparaturen
Umgekehrt kann es auch vorkommen, dass der Mieter vor seinem
Auszug Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung durchführt,
obwohl er hierzu gar nicht verpflichtet gewesen wäre, z.B.
weil die entsprechende Klausel im Mietvertrag aus formellen
Gründen unwirksam ist. Nach dem Urteil des AG München vom
14.5.2001 (Az.: 453 C 17448/00, NZM 2001, 1030) kann der
Mieter in diesem Fall vom Vermieter keinen Ersatz für seine
Aufwendungen verlangen. Bei den Schönheitsreparaturen handelt
es sich nämlich um sog. nützliche Aufwendungen im Sinne
des § 539 Abs. 1 BGB, die gem. den §§ 677 ff BGB nur bei
Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens zu ersetzen
sind. Da der Mieter - so das AG München - bei der
Durchführung der Schönheitsreparaturen jedoch grundsätzlich
ein eigenes Geschäft wahrnehmen will, weil er aufgrund
der Vertragsklausel glaubt, zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein, bestehen weder
Schadensersatz- noch Bereicherungsansprüche gegen den Vermieter.
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