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Der Mieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn die angemieteten Räume so beschaffen sind, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit, z. B. aufgrund einer Schadstoffbelastung verbunden ist (§§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 S. 2 BGB). Insofern ist die fristlose Kündigung nicht erst bei Vorliegen einer Gesundheitsschädigung, sondern bereits dann gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Gefährdung konkret droht. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bestehende Richtwerte für die konkrete Schadstoffbelastung überschritten sind und der Mieter deshalb vernünftigerweise von dem Bestehen einer erheblichen Gefahr ausgehen kann (LG Frankfurt/M., Urteil vom 4.7.2000, Az.: 2-11 S 345/99, NZM 2001, 522). Die Darlegungs- und Beweislast für den konkret drohenden Eintritt einer möglichen Gesundheitsgefährdung trägt der Mieter (LG Frankfurt/M. a.a.O; vgl. auch LG Frankfurt/M., Urteil vom 4.7.2000, Az: 2 11 S 501/00, NZM 2001, 523, wonach sich Mieter mit Kindern widersprüchlich verhalten, wenn sie eine erhebliche Belastung der Wohnung mit krebserregenden Stoffen behaupten, dann aber lediglich die Miete mindern, anstatt die Wohnung zu kündigen und zu räumen). |