Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

Der Mieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn die Benutzung der gemieteten Räume z.B. infolge erheblicher Schadstoffbelastung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (§ 569 Abs. 1 BGB). Eine konkrete Gesundheitsgefährdung wird in der Regel bejaht, wenn bestehende Richtwerte für die konkrete Schadstoffbelastung überschritten sind und der Mieter deshalb vernünftigerweise von dem Bestehen einer erheblichen Gefahr ausgehen kann (so LG Frankfurt/M., Urteil v. 4.7.2000, 2-11S 345/99, NZM 2001, 522).
Stellt sich später die Unbegründetheit des Verdachts heraus, bleibt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Kündigung aber trotzdem wirksam (LG Lübeck, Urteil v. 15.1.2002, 6 S 161/00, ZMR 2002, 431).

Die Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt nach dem Wortlaut des § 569 Abs. 1 BGB nicht voraus, dass der Mieter dem Vermieter vorher eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Ist der Mangel jedoch ohne weiteres leicht behebbar, kann der Mieter die fristlose Kündigung nur aussprechen, wenn eine unter Fristsetzung dem Vermieter gestellte Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, fruchtlos geblieben ist (vgl. LG Mainz, DWW 1999, 295). Ferner kann der Mieter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein, mit der Kündigung zuzuwarten, wenn ein Mangel (hier: Gasgeruch) schon seit längerer Zeit besteht und der Vermieter eine kurzfristige Prüfung und Abhilfe zugesagt hat (KG Berlin, Urteil v. 1.10.2001, 8 U 3861/00, GE 2001, 1539).