Keine fristlose Kündigung wegen Abriss des Gebäudes

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Ende der Mietzeit nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB).

Umstände, die in der Risikosphäre des Vermieters liegen, stellen nach der Rechtsprechung keinen wichtigen Grund dar. Dementsprechend hat das OLG Dresden entschieden, dass der Vermieter ein auf 10 Jahre befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume nicht vorzeitig mit der Begründung kündigen kann, er plane den Abriss des Gebäudes, damit dort ein unter städtebaulichen Gesichtspunkten erwünschtes Einkaufszentrum entstehen kann. Dies soll sogar dann gelten, wenn es sich um den letzten im Haus verbliebenen Mieter handelt und die übrigen Räume des Gebäudes nach dem Auszug der anderen Mieter bereits leer stehen (OLG Dresden, Urteil v. 03.12.2002, 5 U 1270/02, NZM 2003, S. 356).