Kein Garten für den Wohnberechtigten

Ein sog. dingliches, d.h. im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht wird meist begründet, wenn eine Wohnung oder ein Hausgrundstück z.B. von den Eltern den Kindern im Rahmen einer vorweg genommenen Erbfolge überlassen wird und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht an einer Wohnung des Gebäudes sichern will.

Streit kann über den Umfang dieses Wohnrechts entstehen, insbesondere über das Recht zur Mitbenutzung von gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, von Parkflächen, Garagen und des Gartens, wenn der notarielle Vertrag insofern unvollständig oder lückenhaft ist. In diesem Fall gilt die gesetzliche Vorschrift des § 1093, Abs. 3 BGB. Danach darf der Wohnberechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen. Für den Umfang sind bei Fehlen von besonderen Vereinbarungen die allgemeinen Lebensgewohnheiten maßgebend, d.h. dass in der Regel Sammelheizung, Wasserleitungen, Keller, Treppenhaus, Hof, Waschküche, Trockenboden und Entsorgungsanlagen mitbenutzt werden dürfen.
Ein Benutzungsrecht des Gartens wird dem Wohnberechtigten mangels Bestehen einer ausdrücklichen Vereinbarung jedoch nicht zugestanden, da der Garten zum Wohnen nicht erforderlich ist (so LG Freiburg, Urteil v. 30.3.2001, 14 O 324/00, WuM 2002, 151).
Der Umfang des Nutzungsrechtes für gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen, von Parkflächen, Garagen und insbesondere des Gartens sollte daher in der notariellen Urkunde klar und eindeutig, ggf. unter Beifügung von Planskizzen geregelt werden.