| Kein Garten für den Wohnberechtigten |
Ein sog. dingliches, d.h. im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht wird meist begründet, wenn eine Wohnung oder ein Hausgrundstück z.B. von den Eltern den Kindern im Rahmen einer vorweg genommenen Erbfolge überlassen wird und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht an einer Wohnung des Gebäudes sichern will.
Streit kann über den Umfang dieses Wohnrechts entstehen, insbesondere über
das Recht zur Mitbenutzung von gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen,
von Parkflächen, Garagen und des Gartens, wenn der notarielle Vertrag insofern
unvollständig oder lückenhaft ist. In diesem Fall gilt die gesetzliche
Vorschrift des § 1093, Abs. 3 BGB. Danach darf der Wohnberechtigte die zum
gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen
mitbenutzen. Für den Umfang sind bei Fehlen von besonderen Vereinbarungen die
allgemeinen Lebensgewohnheiten maßgebend, d.h. dass in der Regel Sammelheizung,
Wasserleitungen, Keller, Treppenhaus, Hof, Waschküche, Trockenboden und
Entsorgungsanlagen mitbenutzt werden dürfen. |