Verwalter haftet bei gesetzwidriger Kautionsanlage


Gem. § 551 Abs. 3 BGB ist der Vermieter von Wohnraum verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Barkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, die Kaution im Falle einer Insolvenz des Vermieters vor dem Zugriff durch dessen Gläubiger zu schützen. Dementsprechend ist der Vermieter nach einem Urteil des LG Hamburg nicht nur verpflichtet, die überlassene Barkaution anzulegen, sondern auch verpflichtet, die Anlage bis zur Rückgewähr (oder ggf. auch Verwertung) - und nicht nur bis zur Beendigung des Mietverhältnisses - unverändert zu halten und damit vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters zu schützen.
Da § 551 Abs. 3 BGB auch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 BGB ist, macht sich ein Hausverwalter schadenersatzpflichtig, wenn er nach Beendigung des Mietverhältnisses das Sparbuch auflöst und den Guthabenbetrag auf ein Konto des Vermieters überweist mit der Folge, dass Gläubiger des Vermieters in der Zeit zwischen Beendigung des Mietverhältnisses und Rückzahlung der Kaution auf diese zugreifen können und der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters infolge der Insolvenz des Vermieters nicht mehr werthaltig und unrealisierbar ist (LG Hamburg, Urteil v. 19.02.2004, 333 S 84/03, NJW-RR 2004, 1530).