| Hartes Urteil für Griller |
Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, auf dem Balkon der gemieteten Wohnung zu grillen, sofern Mitmieter und Nachbarn dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Nach einem neuen Urteil des LG Essen vom 7.2.2002 (10 S 438/01, WuM 2002, 337) kann die Hausordnung jedoch ein Verbot des Grillens auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses bestimmen, unabhängig davon, ob dies mittels eines Holzkohle- oder Elektrogrills erfolgt. Ein solches Verbot ist nach Auffassung des LG Essen sachlich gerechtfertigt, da die auftretenden Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, Mitmieter zu belästigen und der Vermieter ein legitimes Interesse daran haben darf, die zu erwartenden Streitigkeiten von Vorneherein zu unterbinden.
Hält sich der Mieter nicht an dieses Grillverbot, handelt es sich zwar um einen Verstoß
geringeren Gewichts, jedoch können auch Verstöße geringeren Gewichts den Vermieter zur
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, wenn sie vom Mieter trotz
Abmahnung fortgesetzt werden. |