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Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet,
der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme
darlegt (§ 12 Abs. 1 Grundbuchordnung). Daher können
auch Presseorgane ein Recht auf Einsichtnahme in bestimmte
Grundbuchblätter haben, wenn die Einsichtnahme geeignet ist,
einem bedeutsamen Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung
zu tragen und dieses Interesse nicht auf andere, den
Persönlichkeitsschutz weniger beeinträchtigende Art und
Weise, befriedigt werden kann. |