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Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, z. B.
wegen Zahlungsverzuges des Mieters, haftet der Mieter auch
für den Mietausfall, der dem Vermieter bis zur Neuvermietung entsteht. Schließt der Vermieter mit dem neuen Mieter einen Mietvertrag ab und kann auch der neue Mieter infolge Zahlungsunfähigkeit seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, hat der ehemalige Mieter dem Vermieter nicht nur den Mietausfall bis zu einer Neuvermietung, sondern als Kündigungsfolgeschaden auch den weiteren Mietausfall zu ersetzen, der dem Vermieter aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Nachfolgemieters entsteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.1.2001 Az.: 10 U 152/99, ZMR 2001, 529). |