Hausmeister ist nicht Hausverwalter

Die Kosten des Hausmeisters können vertraglich auf den Mieter umgelegt werden. Dagegen sind Hausverwaltungskosten jedenfalls bei Mietverhältnissen über Wohnraum nicht umlagefähig. Führt der Hausmeister neben den klassischen Hausmeisterarbeiten (z.B. Reinigung, Überwachung) auch verwaltungsbezogene Arbeiten aus (z.B. Reparaturen, Abnahme und Neuvermietung von Wohnungen), muss daher in der Betriebskostenabrechnung die Position Hausmeister entsprechend gekürzt werden.

Nach einem Urteil des AG Köln ist der Vermieter im Streitfalle für die vom Hausmeister durchzuführenden Arbeiten darlegungspflichtig z.B. durch Vorlage des Hausmeistervertrages bzw. einer Leistungsbeschreibung, aus der die einzelnen Tätigkeiten entnommen werden können (AG Köln, Urteil vom 21.2.2002, 222 C 466/ 01, WuM 2002, S. 615).

Dementsprechend wurden vom LG Berlin bei einem größeren Mietobjekt die umlagefähigen Hausmeisterkosten um 20 % gekürzt, da der Hausmeister nach den vertraglichen Vereinbarungen auch "Verwaltungsaufgaben und Kleinreparaturen" durchzuführen hatte (LG Berlin, GE 2001, S. 923).