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Hausreinigung - arbeiten oder zahlen?
Ist der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet, bestimmte Arbeiten selbst durchzuführen (z. B. Hausreinigung, Gartenarbeit), kann der Vermieter nicht ohne weiteres erklären, er verzichte von nun an auf die Ausführung der Arbeiten durch den Mieter und werde künftig die entstehenden Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen. Dies ist erst möglich, wenn der Mieter die Arbeiten trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Vermieter nicht ausführt. Dementsprechend hat das AG Magdeburg entschieden, dass Kosten für Reinigungsarbeiten grundsätzlich nicht umgelegt werden können, wenn und so weit der Mieter vertraglich verpflichtet ist, die entsprechenden Arbeiten selbst durchzuführen bzw. auf eigene Kosten durchführen zu lassen (AG Magdeburg, Urteil v. 14.08.2002, 12 C 66/02, ZMR 2003, S. 45). |