Keine Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter

Bei Insolvenz des Mieters kann der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Mieträume verlangen. Jedoch ist der Insolvenzverwalter nicht zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet. Dies bedeutet, dass er weder zur Beseitigung von Mietschäden noch zur Entfernung von Einbauten bzw. eingebrachten Sachen des Mieters oder zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet ist. Solche Ansprüche (auf Erfüllung oder Schadensersatz) kann der Vermieter nur zum Vermögensverzeichnis (§ 153 Insolvenzordnung) anmelden (BGH, Urteil v. 5.7.2001, IX ZR 327/99, NJW 2001, 2966 = NZM 2001, 856).