| Kabelanschlussvertrag geht nicht auf den Käufer über Der Käufer eines Anwesens tritt nicht kraft Gesetz in einen Kabelanschlussvertrag ein, den der Verkäufer mit dem Betreiber einer Hausverteilanlage abgeschlossen hat. Ein solcher "Gestattungsvertrag über die Errichtung und den Betrieb von Hausverteilanlagen" ist nicht als Mietvertrag zu bewerten und geht somit nicht gem. § 571 BGB auf den Käufer über (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.9.2000, Az.: 7 U 105/00, GE 2000, 1474; a. A.: OLG Köln, NJW - RR 1997, 741). Der Käufer des Anwesens ist daher nur dann an den Gestattungsvertrag gebunden, wenn er mit dem Betreiber der Kommunikationsanlage eine entsprechende Vereinbarung trifft. |