Käufer muss Finanzierung der Eigentumswohnung selbst prüfen

In einem neuen Urteil hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Käufer einer Eigentumswohnung grundsätzlich selbst für die Prüfung deren Finanzierbarkeit verantwortlich ist.
Zwar muss der Verkäufer beim Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage den Käufer in einem Prospekt wahrheitsgemäß und vollständig über die für dessen Entscheidung relevanten Umstände unterrichten. Jedoch ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer ungefragt im Hinblick auf die monatlichen Belastungen aus dem Erwerb der Eigentumswohnung umfassend zu beraten, da jedermann grundsätzlich davon ausgehen darf, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft. Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (vgl. z.B. BGH NJW 1997, 3230). Diese Voraussetzungen können z.B. bei einer erkennbar drohenden finanziellen Überforderung erfüllt sein.
Ist dies nicht der Fall, kann der Käufer vom Verkäufer keinen Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verlangen, z.B. weil dieser dem Käufer anhand eines Berechnungsbeispiels für eine andere Wohnung in unzutreffender Weise mitgeteilt habe, die Wohnung würde sich ab einem bestimmten Zeitpunkt "fast von selbst" tragen; dabei aber Kosten für eine abzuschließende Lebensversicherung nicht berücksichtigt hat und ferner die Höhe der Hypothekenzinsen sowie die tatsächliche Steuerersparnis falsch berechnet worden ist (BGH, Urteil vom 6.4.2001, Az.: V ZR 402/99, NJW 2001, 2021).