Auch fehlerhafte Kautionsvereinbarungen sind wirksam


Bei Wohnraum-Mietverhältnissen darf die Höhe der vom Mieter zu leistenden Kaution höchstens das Dreifache einer Monatsmiete betragen. Ferner ist der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen, wobei zu Beginn des Mietverhältnisses nur die erste Teilleistung fällig ist (§ 551 Abs. 2 BGB). Dazu hat der BGH mit Urteil vom 25.06.2003 (WuM 2003, 495) bereits entschieden, dass Vertragsklauseln, die den Mieter nach ihrem Wortlaut in unzulässiger Weise zur vollständigen Zahlung der Kaution bei Beginn des Mietverhältnisses verpflichten, nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich der Fälligkeitsregelung unwirksam sind. Eine solche Formularklausel wird lediglich auf den rechtlich zulässigen Inhalt reduziert und berechtigt den Mieter daher nicht, die geleistete Kaution zurückzufordern.

In zwei neueren Urteilen hat der BGH nunmehr auch entschieden, dass diese Grundsätze nicht nur für Formularklauseln, sondern auch für Individualvereinbarungen gelten und eine Kautionsvereinbarung selbst dann wirksam bleibt, wenn zusätzlich ein Verstoß gegen die Drei-Monats-Mieten-Grenze vorliegt. Auch in diesem Fall findet lediglich eine Reduktion des Inhalts der Klausel auf den rechtlich zulässigen Inhalt statt (BGH, Urteile v. 03.12.2003, VIII ZR 86/03, WuM 2004, 147 und 17.03.2004 VIII ZR 166/03, WuM 2004, 269).