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Wirksame Kautionsvereinbarung
Im Mietvertrag kann die Leistung einer Barkaution durch den Mieter in Höhe von maximal 3 Monatsmieten vereinbart werden. Gem. § 551 BGB ist der Mieter jedoch berechtigt, diese Geldsumme in 3 gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen, wobei zu Beginn des Mietverhältnisses nur die erste Teilleistung fällig ist. Klauseln in Formularmietverträgen dürfen nicht so formuliert sein, dass sie den Mieter über dieses Recht hinweg täuschen und ihm die Auffassung vermitteln, er müsse die Kaution bei Abschluss des Mietvertrages bzw. bei Beginn des Mietverhältnisses in voller Höhe leisten. Dementsprechend hat u. a. das LG München I (Urteil v. 14.03.2001, 15 S 13179/00, WuM 2001 S. 280) entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, die den Mieter verpflichtet, "bei Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten zu leisten". Nach einem weiteren Urteil des LG Köln muss die Klausel den Mieter aber nicht ausdrücklich d.h. nicht wörtlich auf sein Teilzahlungsrecht hinweisen. Eine Bezugnahme auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift (§ 551 BGB) ist ausreichend. Daher ist eine Klausel wirksam, wonach der Mieter die Kaution "nach Maßgabe des § 551 BGB" oder "gem. § 551 BGB" leisten soll, da durch diese Formulierung das Teilzahlungsrecht des Mieters nicht ausgeschlossen wird (siehe z. B. Formularmietvertrag für Mietverhältnisse über Wohnraum des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e. V.; LG Köln, Beschluss vom 27.03.2001, 10 T 52/01, WuM 2003 S. 30). |