Käufer haftet für Kautionsrückzahlung

Der Mieter kann eine Kaution (einschließlich der darauf entfallenden Zinsen) die er seinerzeit an den ehemaligen Eigentümer der Wohnung geleistet hat, bei Mietende vom Käufer als derzeitigen Eigentümer und Vermieter zurückverlangen. Dies gilt seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 unabhängig davon, ob der Käufer die Kaution beim Eigentumswechsel vom Verkäufer auch tatsächlich erhalten hat.

Daneben bestimmt das Gesetz aber auch eine Forthaftung des Verkäufers für den Fall, dass der Mieter die Kaution vom Käufer nicht zurückerlangen kann z.B. weil dieser zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten ist (§ 566 a S. 2 BGB). Diese Forthaftung ist nach der Rechtsprechung des BGH (NZM 1999, 406) jedoch ausgeschlossen, wenn der Verkäufer die Kaution auf Verlangen oder mit Zustimmung des Mieters an den Käufer weitergegeben hat. Gleiches gilt - so der BGH - wenn der Mieter auf sonstige Weise zu erkennen gegeben hat, dass er nunmehr allein den Käufer als Rückzahlungsverpflichteten ansieht. Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf nunmehr in einem neuen Urteil entschieden, dass der Mieter den Verkäufer auch dann nicht mehr in Anspruch nehmen kann, wenn der Verkäufer die Kaution zwar nicht auf Verlangen, aber doch mit Kenntnis und Billigung des Mieters an den Käufer weitergegeben hat (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.6.2002, 24 U 212/01, WuM 2002, 556).