Kein Zurückbehaltungsrecht bei fehlendem Nachweis der Kautionsanlage

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum muss der Vermieter eine vom Mieter geleistete Barkaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen (§ 551 Abs. 3 S. 1 und 3 BGB).
Der Mieter kann vom Vermieter den Nachweis der gesetzeskonformen Anlage der geleisteten Kaution verlangen. Dieser Anspruch umfasst auch die Angabe der betreffenden Kontonummer, der vereinbarten Kündigungsfrist sowie die Höhe der tatsächlich gezogenen Zinsen (so AG Frankfurt/M., NZM 2001, 808).
Verweigert der Vermieter den Nachweis, hat der Mieter trotzdem kein Recht, die Miete zurückzubehalten. Der Mieter kann seinen Anspruch nur mit einer Leistungsklage geltend machen bzw. den Vermieter klageweise auf gesetzeskonforme Anlage seiner Kaution in Anspruch nehmen. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete besteht ausnahmsweise nur dann, wenn das Mietverhältnis in Kürze endet und die konkrete Gefahr besteht, dass der Mieter seine Kaution wegen Vermögenslosigkeit des Vermieters verliert (LG Darmstadt, Urteil v. 8.11.12001, 6 S 282/01, NJW-RR 2002, 155).