Kaution - keine Reduzierung bei Mietminderung


Bei Mietverhältnissen über Wohnraum ist die Höhe einer vom Mieter zu leistenden Kaution gesetzlich begrenzt. Gem. § 551 BGB darf die Kaution höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete (ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten) betragen. Darüber hinausgehende Beträge kann der Mieter trotz Bestehens einer entsprechender Vereinbarung aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern, da er sie "rechtsgrundlos" (i. S. d. §§ 812 ff. BGB) geleistet hat.

Maßgeblich für die zulässige Höhe ist und bleibt nach einem neuen Urteil des BGH die vereinbarte Miete. Somit bleiben vorübergehende Mietminderungen wegen behebbarer Mängel außer Betracht. Die geminderte Miete ist nur dann maßgeblich, wenn die Minderung aufgrund nicht behebbarer Mängel (z. B. Flächenabweichungen von mehr als 10 %) dauerhaft ist. Tritt ein solcher nicht behebbarer Mangel allerdings erst nach Vertragsabschluss auf, hat der Mieter keinen Anspruch auf Herabsetzung der vereinbarten Kaution (BGH, Urteil v. 20.07.2005, VIII ZR 347/04, WuM 2005, 573).