Keine Überlassung der Mietwohnung an die Kinder

Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies ist der Fall, wenn der Mieter die Sachherrschaft über die Mieträume aufgibt und nicht mehr in der Lage ist, unmittelbar die Obhut über die Wohnung auszuüben z.B. wenn der Mieter unter Mitnahme seines Hausrats in eine andere Wohnung zieht, d. h. seinen Lebensmittelpunkt in eine andere Wohnung verlegt oder sich in der gemieteten Wohnung nur noch pro forma ein Zimmer behält.
Dementsprechend ist nach einem Urteil des LG Frankfurt/M. v. 25.1.2000 (2/11 S 211/99, WuM 2002, 92) auch die Überlassung der Mietwohnung an die erwachsenen Kinder vertragswidrig. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter einer vorherigen Abmahnung durch den Vermieter keine Folge leistet.