Kopien nur bei Vorauskasse

Strittig ist, ob der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter mit der Betriebskostenabrechnung Belege bzw. Kopien der entsprechenden Rechnungen auszuhändigen. Die überwiegende Rechtsprechung lehnt dies ab und vertritt die Auffassung, dass der Mieter nur die Einsichtnahme in die Belege beim Vermieter oder dessen Beauftragten, z. B. der Hausverwaltung verlangen kann.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn dem Mieter dies nicht zumutbar ist, z. B. bei größerer Entfernung zum Vermieter (so z. B. LG Zwickau, Urteil v. 06.12.2002, 6 S 176/02, WuM 2003, S. 271). Aber auch in diesem Fall setzt nach einem neuen Urteil des AG Brandenburg die Übersendung von Kopien voraus, dass der Mieter zuvor einen vom Vermieter angeforderten Kostenvorschuss in angemessener Höhe (hier: € 0,25 pro Kopie) für das Anfertigen und Zusenden der Kopien bezahlt hat (§ 811 Abs. 2 S. 2 BGB; AG Brandenburg, Urteil v. 13.09.2002, 32 C 82/02, GE 2003, S. 55).