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Kleinreparaturklauseln, wonach der Mieter die Kosten von Reparaturen an bestimmten Teilen der Mietsache (z.B. Installationsgegenständen) tragen muss, sind nur dann wirksam, wenn die Klausel Höchstgrenzen sowohl für die einzelne Reparatur (z.B. € 100,00) als auch für die Gesamtbelastung des Mieters in einem bestimmten Zeitraum vorsieht. Dies gilt nicht für eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Kosten der jährlichen Wartung der Therme zu bezahlen. Eine solche Klausel ist auch dann wirksam, wenn sie keine Kostenobergrenze enthält, da sie den Mieter nur zur Übernahme der Kosten solcher Wartungsarbeiten verpflichtet, die ohnehin zu den nach Anlage 3 zu § 27 II. BV umlagefähigen Betriebskosten gehören und es auch bei der Umlage dieser Kosten kein Erfordernis gibt, eine Obergrenze zu vereinbaren (Bub/Treier 3. Aufl. II 463 und III 1082; vgl. auch AG Siegburg Urteil vom 30.11.2000, Az.: 4 C 746/99, WuM 2001, 245) |