Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen?

Kommt der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, kann der Vermieter Klage auf Durchführung der Schönheitsreparaturen erheben. Nach einem älteren Urteil des BGH ist der Vermieter bei Verzug des Mieters mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen auch berechtigt, vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten zu fordern, ohne zuvor ein Leistungsurteil erstreiten zu müssen (BGH, Urteil v. 30.05.1990, NJW 1990, S. 2376).

Davon abweichend hat das LG Berlin in einem neuen Urteil die Auffassung geäußert, dass ein Recht des Vermieters auf Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Mieter nur dann besteht, wenn dem Vermieter in Folge der Unterlassung der Schönheitsreparaturen ein rechnerischen Vermögensschaden bzw. messbarer Vermögensnachteil, z. B. an der Substanz der Mietsache entsteht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es nach Auffassung des LG Berlin dabei, dass der Vermieter lediglich Klage auf Durchführung der Schönheitsreparaturen erheben kann und den Erfüllungsanspruch anschließend nach § 887 ZPO (Ersatzvornahme) vollstrecken muss (LG Berlin, Urteil v. 07.12.2001, 62 S 100/01, NZM 2002, S. 1026).