Inhalt des Kündigungsschreibens


Die Anforderungen an den Inhalt des Kündigungsschreibens dürfen von den Mietgerichten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Allerdings muss der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition bekommen und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Kündigung abschätzen können (so BVerfG, Beschluß vom 8.4.1994, ZMR 1994, 252). Dementsprechend muss der Vermieter nach Auffassung des LG München I bereits im Kündigungsschreiben Namen und Anschrift seiner Lebensgefährtin, mit der er in die gekündigte Wohnung einziehen will, benennen. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Lebensgefährtin noch verheiratet ist, da Gründe der Diskretion den Vermieter von dieser Verpflichtung nicht entbinden können; andernfalls wäre der Eigenbedarfsgrund - so das LG München I - austauschbar (Urteil vom 20.6.2001, Az.: 14 S 18674/00, NZM 2001, 807).