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Inhalt des Kündigungsschreibens
Die Anforderungen an den Inhalt des Kündigungsschreibens
dürfen von den Mietgerichten aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht überspannt werden. Allerdings muss der Mieter
zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition
bekommen und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die
Kündigung abschätzen können (so BVerfG, Beschluß vom 8.4.1994, ZMR 1994, 252).
Dementsprechend muss der Vermieter nach Auffassung des LG München I
bereits im Kündigungsschreiben Namen und Anschrift seiner
Lebensgefährtin, mit der er in die gekündigte Wohnung einziehen
will, benennen. Dies soll selbst dann gelten, wenn die
Lebensgefährtin noch verheiratet ist, da Gründe der Diskretion
den Vermieter von dieser Verpflichtung nicht entbinden können;
andernfalls wäre der Eigenbedarfsgrund - so das LG München I -
austauschbar (Urteil vom 20.6.2001, Az.: 14 S 18674/00, NZM 2001, 807).
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