Kündigungsschutz gilt auch für Gemeinden

Wohnraum kann vom Vermieter nur gekündigt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ist der Vermieter eine Stadt bzw. Gemeinde, kann sie sich zur Begründung ihres berechtigten Interesses auch darauf berufen, dass sie den Wohnraum zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben benötigt. Kündigungen aufgrund eines solchen besonderen öffentlichen Interesses sind von der Rechtsprechung anerkannt worden. Z. B. zur Schaffung von Obdachlosenunterkünften oder Unterbringung von Aussiedlern und Asylbewerbern, zur Schaffung eines öffentlichen Kindergartens oder wenn im Rahmen der gemeindlichen Daseinsvorsorge seniorengerechter Wohnraum geschaffen werden soll.
Dagegen liegt nach einem neuen Urteil des LG Gießen kein berechtigtes Interesse an der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses vor, wenn eine Gemeinde sozial schwachen Familien preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung stellen will (LG Gießen, Urteil v. 14.08.2002, 1 S 196/02, ZMR 2003, S. 34).