| Mieter muss auch Anzeigen- und Maklerkosten ersetzen |
Veranlasst der Mieter durch sein Verhalten eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses z.B. durch vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache oder durch Zahlungsverzug mit der Miete, hat er dem Vermieter sämtliche damit zusammenhängenden Nachteile zu ersetzen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst neben dem Mietausfall bis zur Neuvermietung auch Insertions- und Maklerkosten, die vom Vermieter zur Neuvermietung des Mietobjekts aufgewendet wurden (KG Berlin, Urteil v. 20.8.2001, 20 U 1221/00, GE 2001, 1402). |