Berechnung des Mietausfalles nach fristloser Kündigung

Hat der Mieter durch sein Verhalten, z. B. durch Verzug mit den Mietzahlungen die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses verursacht, haftet er auch für sämtliche dadurch verursachten Folgeschäden. Dazu gehört der Mietausfall bis zur Weitervermietung sowie auch eine evtl. Mietdifferenz für die Restlaufzeit des Mietvertrages, wenn die Räume nur zu einer reduzierten Miete weitervermietet werden konnten. Dagegen muss es sich der Vermieter nicht als Vorteil anrechnen lassen, wenn er die Räume zu einer höheren Miete wieder vermietet hat, da der Mietausfall jeweils mit der Fälligkeit der früher geschuldeten Miete entsteht und spätere Ereignisse (z. B. Weitervermietung zu einer höheren Miete) einen bereits entstandenen Schadenersatzanspruch unberührt lassen. Etwas anderes kann nach Auffassung des KG Berlin nur gelten, wenn mit der vorzeitigen Möglichkeit der Weitervermietung typischerweise die Erzielung einer höheren Miete verbunden ist, z. B. bei stark ansteigenden Marktmieten für vergleichbare Objekte (KG Berlin, Urteil v. 23.05.2002, 8 U 60/01, GE 2002, S. 929).