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Mieter trägt auch die Kosten eines Schneeräumgerätes
Zu den Kosten der Straßenreinigung (Ziff. 8 der Anlage 3 zu § 27 II. BV)
zählen nach der Rechtsprechung des BGH
(Urteil vom 27.11.1984, ZMR 1985, 120) auch die Kosten der Schneeräumung sowie
des Streuens bei Schnee- und Eisglätte.
Führt der Eigentümer diese Arbeiten selbst durch,
kann er in der Betriebskostenabrechnung
entweder den Betrag (ohne Umsatzsteuer) in Ansatz bringen,
den er an einen Dritten (z. B. gewerbliches Unternehmen)
für diese Leistungen hätte zahlen müssen (§ 27 Abs. 2 II. BV)
oder die ihm konkret entstandenen Kosten umlegen. Dazu
gehören unstreitig die Kosten für Reinigungs- und Streumittel;
aber auch Wartungs- und Reparaturkosten von maschinellen
Arbeitshilfen, da der Einsatz motorgetriebener Geräte gegenüber
den Lohnkosten einer manuellen Reinigung deutlich günstiger
ist (so z. B. Schmidt-Futterer, Mietrecht 7. Auflage, § 546 Rdn.
134; AG Lörrach, WuM 1996, 628; vgl. auch LG Berlin, GE 1986, 1121).
Nach einem neueren Urteil des AG Schöneberg (Urteil vom 20.12.2000,
Az.: 6 C 206/00, NZM 2001, 808) gilt dies auch für die Kosten der
Anschaffung bzw. Ersatzbeschaffung solcher Geräte, z. B. eines
Schneeräumgerätes, da auch dann diese Kosten auf Dauer immer noch
niedriger sind als bei einer (ebenfalls zulässigen) Beauftragung
eines Fremdunternehmens oder bei Umlage der Lohnkosten für eine rein manuelle Ausführung.
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