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Wertermittlung bei Einbauküche
Mieter, die aus einer Wohnung ausziehen, einigen sich häufig mit
dem Mietnachfolger über eine Ablöse von bestimmten Gegenständen
oder Einbauten, die der Mieter auf seine Kosten in die Mieträume
eingebracht hat. Die Höhe der Ablösesumme kann zwischen den Parteien
grundsätzlich frei vereinbart werden; darf jedoch nicht in einem
auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des
Inventarstücks stehen, d. h. sie darf den objektiven Wert (Zeitwert)
nicht um mehr als 50 % überschreiten. Ist dies der Fall, kann der
Mietnachfolger den Kaufpreis vom Mieter zurückverlangen, soweit
dieser um mehr als 50 % über dem Zeitwert liegt.
Streit entsteht zwischen den Parteien häufig über die Ermittlung des
Zeitwertes insb. darüber, ob bei eingebauten Gegenständen oder Einrichtungen
auf den Preis abzustellen ist, der nach dem Ausbau erzielt werden
kann oder ob der Gebrauchswert, d. h. der Wert, den die Einrichtung
für die Wohnung hat, zugrunde zu legen ist.
Hierzu hat das OLG Köln mit Urteil vom 20.10.2000 (Az.: 19 U 43/00 MDR 2001, 446)
entschieden, dass bei der Wertermittlung für eine Einbauküche
der objektive Wert der den Räumlichkeiten angepassten Küche
einschließlich Arbeitsplatte maßgeblich ist und nicht der Preis,
den die Küche in ausgebautem Zustand auf dem Markt erzielen würde.
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