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Mitwirkungspflicht bei Kündigungen
Eine Kündigung des Mietverhältnisses muss grundsätzlich von allen Vertragspartnern ausgesprochen werden. Besteht die Vermieterseite aus mehreren Personen (z. B. bei einer Erbengemeinschaft), muss das Kündigungsschreiben als Absender sämtliche Vertragsparteien enthalten und von allen unterzeichnet werden. Sind sich die Beteiligten uneinig und weigert sich ein Mitvermieter, an der Kündigung mitzuwirken, kann er von den anderen verklagt und vom Gericht zur Mitwirkung verurteilt werden, da mehrere Eigentümer einer Immobilie im Innenverhältnis eine Gemeinschaft i. S. d. § 741 BGB bilden und jeder Teilhaber daher die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen kann (§ 749 Abs. 1 BGB, OLG Hamburg, Urteil v. 01.06.2001, 11 U 47/01, NZM 2002, S. 521). |