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Mündliche Vereinbarung trotz Schriftformklausel möglich
Sog. "Schriftformklauseln", wonach Änderungen des Mietvertrages nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, sind nicht generell unwirksam, vielmehr kommt es auf die Ausgestaltung der Klausel im konkreten Fall an (so z.B. KG Berlin, Urteil v. 04.05.2000, MDR 2000, S. 1241; BGH, NJW 1991, S. 2559). Dementsprechend ist auch eine Klausel wirksam, wonach "mündliche Nebenabreden nicht bestehen". Diese Klausel enthält zwar eine Tatsachenbestätigung (§ 309 Nr. 12 b BGB). Diese gibt aber lediglich die kraft Gesetz bestehende Beweislastverteilung wieder, da bei einem schriftlichen Vertrag die Vermutung besteht, dass er die Vereinbarungen der Parteien vollständig und richtig wiedergibt. Die Klausel ändert daher nichts an der Rechtslage, dass derjenige, der sich auf mündliche Vereinbarungen beruft, diese auch beweisen muss (so BGH, Urteil v. 14.10.1999, III ZR 203/98, MDR 2000, S. 19). An diese Beweisführung werden vom KG Berlin in einem neuen Urteil jedoch strenge Anforderungen gestellt. Zu beweisen ist, dass sich die Parteien über den strittigen Punkt nicht nur bei den Vertragsverhandlungen, sondern auch noch im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages einig waren, wobei die beweispflichtige Partei zusätzlich darlegen muss, warum dieser Punkt dann nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen worden ist (KG Berlin, Urteil v. 27.05.2002, 8 U 2074/00, GE 2002, S. 930). |