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Auch mündliche Vereinbarungen gelten
Sog. Schriftformklauseln, die bestimmen, dass Änderungen eines Mietvertrages nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, sind nicht grundsätzlich unwirksam; vielmehr kommt es auf die Ausgestaltung der Klausel im konkreten Fall an (so BGH, NJW 1991, 2559). Dementsprechend ist eine Klausel, wonach Änderungen des Mietvertrages sowie dessen Bestandteile (z. B. der Anlagen) der schriftlichen Vereinbarung bedürfen, wirksam (so KG Berlin, MDR 2000, 1241). Allerdings haben nachträgliche individuelle, d. h. zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarungen Vorrang vor einer solchen Schriftformklausel. Dies gilt nach Auffassung des BGH unabhängig von der Form der Vereinbarung, d. h. auch dann, wenn die Vereinbarung nur mündlich getroffen wurde und sogar dann, wenn die Schriftformklausel bestimmt, dass mündliche Abreden unwirksam sind, z. B. durch die Formulierung: "Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform". Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Formularklauseln beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit diesen bewusst geworden sind. Die Beweislast für das Zustandekommen der mündlichen Vereinbarung liegt allerdings in vollem Umfange bei demjenigen, der sich darauf beruft (BGH, Urteil v. 21.9.2005, XII ZR 312/02, NJW 2006, 138). |