Betriebsnachfolger als Nachmieter

Ein Anspruch des Mieters, aus einem langfristig abgeschlossenen Mietverhältnis vorzeitig auszuscheiden und die Räume einem Nachmieter zu überlassen, besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Wurde eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen, besteht ein solcher Anspruch des Mieters nur dann, wenn der Mieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, aus dem Vertrag ausscheiden muss.

Diese Voraussetzungen sind nach einem neuen Urteil des OLG München im Falle einer Betriebsaufgabe durch den gewerblichen Mieter nicht erfüllt. Der Vermieter ist bei einer Betriebsaufgabe des gewerblichen Mieters, z. B. wegen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen nicht verpflichtet, den Betriebsnachfolger als Nachmieter zu akzeptieren, da dies den Vermieter in seiner Freiheit, Verträge zu schließen in unangemessener Weise beschränken würde (OLG München, Urteil v. 18.10.2002, 21 U 2900/02, NZM 2003, S. 23).
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sich lediglich ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Beendigung des Mietvertrages ergeben (so z. B. OLG München, Urteil v. 08.09.1995, ZMR 1995, S. 579; vgl. auch OLG Naumburg, NZM 2002, S. 166).

Für den Betriebsnachfolger ist es daher ratsam, vorab mit dem Vermieter über den Eintritt in das Mietverhältnis bzw. über den Abschluss eines neuen Mietvertrages zu verhandeln.