| Neuer Mietvertrag kann nachteilig sein Nach ständiger Rechtsprechung kann der Mieter durch Formularmietvertrag verpflichtet werden, in der Mietwohnung turnusmäßig, d. h. nach Ablauf bestimmter Fristen, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Üblich ist eine Vereinbarung, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Malerarbeiten in den Wohn- und Schlafräumen alle 5 Jahre, in Küchen und Bädern alle 3 Jahre und in den sonstigen Räumen alle 7 Jahre durchzuführen. Schließen die Parteien jedoch während der Dauer des Mietverhältnisses einen neuen Mietvertrag, stellt sich die Frage, ob bezüglich der Schönheitsreparaturen die Fristen des alten Mietvertrages weiterlaufen oder die Fristen mit Beginn des neuen Mietvertrages auch neu zu laufen beginnen. Dazu hat das LG Stade (Urteil vom 6.1.2000, Az.: 4 S 59/99, NZM 2000, 1176) entschieden, dass bei Abschluss eines neuen Mietvertrages die Fristen im Zweifel neu zu laufen beginnen. Dies hat zur Folge, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen u. U. erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt ausführen muss. In den neuen Mietvertrag sollte daher die ausdrückliche Bestimmung aufgenommen werden, dass die Fristen des alten Mietvertrages unverändert weiterlaufen. |