Nutzung als Altersruhesitz kann Eigenbedarf begründen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Nutzung einer vermieteten Wohnung als Altersruhesitz ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung des Mietverhältnisses dar. Ein Vermieter, der sich eine Wohnung gekauft hat, um dort seinen Altersruhesitz zu haben, ist daher mit der Kündigung des Mietverhältnisses über diese Wohnung nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil seine eigenen Wohnräume nicht größer sind als die Wohnung, die er bei Erklärung der Kündigung nutzt. Allerdings stellt die Rechtsprechung an die Begründung der Kündigung aus diesem Grund besonders hohe Anforderungen. Insbesondere bedarf es nach Auffassung des LG München I (Urteil v. 25.7.2001, 14 S 2887/01, NZM 2002, 340) einer eingehenden Begründung der Kündigung, wenn der in einem eigenen Einfamilienhaus wohnende Vermieter eine wesentlich kleinere Etagenwohnung als Altersruhesitz nutzen will. Insofern ist im Kündigungsschreiben auch darzulegen, ob die gekündigte Wohnung lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll.