"Opfergrenze" für Instandhaltungsmaßnahmen des Vermieters

Gemäß § 535 BGB muss der Vermieter die Mietsache während der Dauer des Mietverhältnisses in vertragsgemäßem Zustand erhalten und die notwendigen Reparaturen und Instandhaltungen auf seine Kosten ausführen. Diese Instandhaltungspflicht ist grundsätzlich unabhängig von der Höhe der notwendigen Aufwendungen. Eine Berufung des Vermieters auf die sog. Opfergrenze ist nur in Ausnahmefällen möglich z.B. wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie der Höhe der Miete andererseits besteht und der Instandhaltungsaufwand dem Vermieter daher nicht zumutbar ist. Nach einem neueren Urteil des OLG Hamburg vom 6.9.2000 (4 U 15/00, GE 2001, 1266) ist dies aber erst dann der Fall, wenn der Instandhaltungsaufwand nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 10 Jahren durch eine erzielbare Rendite aus dem Mietobjekt ausgeglichen werden kann.
Dementsprechend lässt die Rechtsprechung z.B. Kosten in Höhe von 2 Jahresmieten für die Instandsetzung eines mitvermieteten Balkons nicht genügen (so LG Hamburg WuM 1997, 432).