| Parabolantenne nur bei zusätzlicher Sicherheitleistung Trotz Bestehen eines Breitbandkabelanschlusses kann der Mieter nach einem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe (RE vom 24.8.1993, WM 1993, 525) berechtigt sein, vom Vermieter die Zustimmung zur Montage einer Parabolantenne zu verlangen, z.B. wenn der Mieter ausländischer Staatsangehöriger ist und über das Kabel keine Heimatprogramme empfangen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Antenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Der Vermieter ist daher berechtigt, vom Mieter eine zusätzliche Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Antenne zu verlangen. Leistet der Mieter diese Sicherheit nicht, steht ihm nach einem Urteil des LG Dortmund vom 11.1.2000 (Az.: 1 S 25/99, NJW-RR 2000, 889) auch kein Anspruch auf Erlaubnis der Montage zu. Der Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens über die Zustimmung des Vermieters zur Montage der Antenne wurde vom LG Bremen (Beschluss vom 30.3.1999, Az.: 6 S 34/99, WM 2000, 364) mit DM 1.000,00 bewertet. |