Streit um Parabolantenne

Hat der Vermieter einer Eigentumswohnung seiner Mieterin die Montage einer Parabolantenne erlaubt, damit deren italienischer Lebensgeführte muttersprachliche Programme empfangen kann; ist aber die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Montage der Antenne nicht einverstanden, folgt daraus nicht zwingend, dass der betreffende Wohnungseigentümer bzw. dessen Mieter die Antenne wieder entfernen muss.

Nach einem Beschluss des OLG Hamm stellt die Installation einer Parabolantenne zwar grundsätzliche eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, jedoch muss eine Interessenabwägung stattfinden. Danach kann das Interesse eines in Deutschland lebenden ausländischen Mieters bzw. seines Lebensgefährten am Empfang muttersprachlicher Fernsehprogramme Vorrang gegenüber den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer am Erhalt eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Wohnungseigentumsanlage haben. Dagegen kann das Interesse der Wohnungseigentümer überwiegen, wenn das Informationsbedürfnis des Mieters in absehbarer Zeit durch eine neue Gemeinschaftssatellitenanlage befriedigt werden kann bzw. die Möglichkeit besteht, eine vorhandene Gemeinschaftssatellitenanlage technisch aufzurüsten oder wenn die Einzelparabolantenne an einem Ort angebracht werden kann, an dem sie weniger stört (OLG Hamm, Beschluss v. 1.10.2001, 15 W 166/01, NZM 2002, 445).