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Streitwert bei Parabolantenne
In einem gerichtlichen Verfahren über die Entfernung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne richtet sich die Höhe der anfallenden Verfahrenskosten nach dem zugrundegelegten Streitwert. Bei der Bemessung des Streitwerts ist nach einem neuen Urteil des LG Frankfurt/M. nicht nur auf die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung der Antenne (so LG München I, WuM 1993, 745), sondern auch auf das Interesse des Vermieters an der Beseitigung der optischen Beeinträchtigung abzustellen. Dieses ist nach Auffassung des LG Frankfurt/M. üblicherweise mit € 500 anzusetzen (LG Frankfurt/M., Beschluss vom 15.3.2002, 2-11 T 22/02, ZMR 2002, 758). |