Parabolantenne - Interessenabwägung erforderlich


Einem Mieter mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung nicht generell unter Hinweis auf einen bereits vorhandenen Kabelanschluss die Montage einer Parabolantenne untersagt werden. In diesem Fall ist eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Mieters und den Interessen des Vermieters an der Vermeidung einer optischen Beeinträchtigung des Anwesens vorzunehmen. Hinsichtlich der Belange des Mieters ist nach einem neuen Urteil des LG München I jedenfalls auch das Informationsinteresse des nicht ehelichen Lebenspartners des Mieters zu berücksichtigen (LG München I, Urteil v. 05.08.2004, 31 S 1039/04, WuM 2004, 659).
Die vorzunehmende Interessenabwägung ist sehr einzelfallbezogen und kann daher - wie unterschiedliche Urteile zu dieser Thematik zeigen - auch sehr unterschiedlich ausfallen. Hierzu hat bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein nachvollziehbares Interesse des ausländischen Mieters an der Auswahl zwischen mehreren Heimatprogrammen auch ohne nähere Begründung gegeben ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.09.1995, DWW 1995, 371). Dementsprechend kann dem Mieter die Montage einer Parabolantenne nicht bereits dann untersagt werden, wenn er über das Kabel ein Heimatprogramm empfangen kann. Nur ausnahmsweise muss sich der Mieter mit einem Heimatprogramm begnügen, wenn der Vermieter das historische Bild einer denkmalgeschützten Siedlung erhalten will und Vorschriften des Denkmalschutzes oder des Baurechts der Montage einer Parabolantenne entgegen stehen (so Bundesverfassungsgericht, GE 1994, 1248).
Ferner ist nach einem neuen Urteil des LG Magdeburg dem Eigentumsrecht des Vermieters der Vorrang einzuräumen, wenn der ausländische Mieter 5 Heimatprogramme über Kabel-TV (mit Zusatzgerät) empfangen kann und die geplante Parabolantenne an der Balkonbrüstung nennenswert das Gesamtbild der Außenfassade stört. Dies gilt auch dann, wenn die Heimatprogramme mehr der Unterhaltung und weniger dem Informationsbedürfnis des Mieters dienen (LG Magdeburg, Urteil v. 19.02.2004, 12 S 397/03, ZMR 2004, 757). Ferner besteht kein Anspruch des Mieters auf Duldung einer Parabolantenne, wenn er mit Hilfe einer Zusatzeinrichtung für digitales Fernsehen 2 weitere Heimatprogramme empfangen kann (so LG Lübeck, NJW-RR 1999, 1532). Müsste der Mieter allerdings zum Empfang von lediglich 6 Sendern über Kabel-TV eine sog. Set-Top-Box (Decoder) erwerben und einen Pay-TV Anschluss abonnieren, hat er einen Anspruch auf Duldung der Parabolantenne, wenn er über diese 65 Heimatsender empfangen kann (LG München I, Urteil v. 05.08.2004, 31 S 1039/04, WuM 2004, 659).