Erhöhung der Pauschalen für Instandhaltung und Verwaltung

Bei öffentlich geförderten Wohnungen können zur Berechnung der Kostenmiete in der Wirtschaftlichkeitsberechnung Pauschalen für Instandhaltung und Verwaltung angesetzt werden. Diese Pauschalen sind seit 1.8.1992 bzw. 1.8.1996 unverändert und werden im Zuge der Euro-Umstellung mit Wirkung ab 1.1.2002 angehoben (Art. 8 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechtes vom 13.9.2001, BGBl. I S. 2397)

Die Verwaltungskosten dürfen ab 1.1.2002 mit € 230.00 (bisher DM 420.00) jährlich je Wohnung (bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude) angesetzt werden. Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen Verwaltungskosten höchstens mit € 30.00 (bisher DM 55,00) jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden (§ 26 Abs. 2, 3 II.BV).

Diese Beträge sind nach dem neuen, in das Gesetz eingefügten § 26 Abs. 4 II. BV indexiert, d. h. an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt. Danach verändern sie sich ab 1.1.2005 sowie am 1. Januar eines jeden darauffolgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich seit der letzten Veränderung der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland insgesamt verändert hat. Für die Veränderung am 1.1.2005 ist die Veränderung seit dem 1.1.2002 maßgeblich.

Als Instandhaltungskosten dürfen je qm Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:

  • für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als
    22 Jahre zurückliegt, höchstens € 7,10
  • für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens
    22 Jahre zurückliegt, höchstens € 9,00
  • für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens
    32 Jahre zurückliegt, höchstens € 11,50.
Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Heizkostenverordnung (z.B. bei Fernheizung) um € 0,20 (bisher DM 0,35). Der Abzug für Wohnungen ohne Bad oder Dusche in Höhe von bisher DM 1,30 ist entfallen. Für Wohnungen mit Aufzug beträgt der Zuschlag nunmehr € 1,00 (bisher DM 1,85).

Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, verringern sich die oben genannten Sätze um € 1,05 (bisher DM 1,90).

Die Kosten für Schönheitsreparaturen sind in den o. g. Sätzen nicht enthalten. Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit € 8,50 (bisher DM 15,50) je qm Wohnfläche im Jahr angesetzt werden (§ 28 Abs. 4 II.BV). Die Reduzierung für Wohnungen, die überwiegend nicht tapeziert sind, für Wohnungen ohne Heizkörper sowie für Wohnungen, die überwiegend nicht mit Doppel- oder Verbundfenstern ausgestattet sind (§ 28 Abs. 4 S. 3 II. BV a.F.), ist entfallen.

Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schönheitsreparaturen höchstens € 68,00 (bisher DM 125,00) jährlich je Garagen oder Einstellplatz angesetzt werden.

Die weitere Entwicklung der o.g. Beträge ist künftig ebenfalls an den Lebenshaltungskostenindex entsprechend § 26 Abs. 4 II. BV gekoppelt (§ 28 Abs. 5a II. BV n.F.).

Die Erhöhung der Pauschalen für Instandhaltung und Verwaltung berechtigt den Vermieter zur Geltendmachung einer Mieterhöhung gem. § 10 WoBindG. In der Erklärung des Vermieters muss die Mieterhöhung berechnet (z.B. durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. eine Zusatzberechnung zur letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung) und erläutert werden.
Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass der Mieter vom Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats die erhöhte Miete zu zahlen hat; wird die Erklärung erst nach dem 15. eines Monats abgegeben, tritt die Mieterhöhung erst von dem Ersten des übernächsten Monats an ein (§ 10 Abs. 2 WoBindG).