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Räumungsverpflichtung trotz teilweiser Mietnachzahlung
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis unabhängig davon,
ob es sich um Wohn- oder Geschäftsräume handelt, außerordentlich
und fristlos, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung von zwei Monatsmieten
in Verzug ist. Eine vorherige Anmahnung oder Abmahnung des
Mieters ist nicht erforderlich.
Der Mieter von Wohnraum - nicht aber der Mieter von Geschäftsraum
- kann die fristlose Kündigung jedoch nachträglich unwirksam machen,
wenn er die rückständige Miete innerhalb der sog. Schonfrist, die
durch die Mietrechtsreform von ein auf zwei Monate verlängert
wurde, nachzahlt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB). Dies bedeutet,
dass der Mieter den Rückstand spätestens zwei Monate nach
Zustellung der Räumungsklage ausgeglichen haben muss.
Nach einem Urteil des LG Hamburg vom 16.11.2000 (Az.: 334 S 53/00,
WuM 2001, 80) kann aber nur eine vollständige Begleichung der
Rückstände zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Unschädlich
ist lediglich das Fehlen von wenigenPfennigen/Cents, nicht
aber ein offenbleibender Restbetrag von 5 %, wobei der Mieter
auch das Risiko einer fehlerhaften Kalkulation trägt. Wird
der Rückstand somit nicht vollständig ausgeglichen, bleibt
der Mieter trotz der - teilweisen - Nachzahlung zur Räumung der Wohnung verpflichtet.
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