Ruhestörungen genau protokollieren

Die Durchsetzung einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen laufender Ruhestörungen hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die einzelnen Vorfälle konkret dargelegt und unter Beweis gestellt werden können.
Bei Lärmstörungen sollte daher ein sog. Lärmprotokoll geführt werden, aus dem Ort, Zeitpunkt und die Art der Störung sowie die entsprechenden Beweismittel, z. B. Zeugen angeführt sind. Dies erfordert nach Auffassung des AG Hamburg eine genau Darlegung, was welcher Zeuge zu welchem Vorfall genau bekunden kann. Nicht ausreichend ist es z. B. wenn der Vermieter zum Beweis für sämtliche Ruhestörungen pauschal mehrere Zeugen benennt (AG Hamburg, Urteil v. 26.04.2002, 318 C 327/01, NZM 2003 S. 60).