Streit ums Rauchen

Rauchen in der Mietwohnung zählt nach überwiegender Meinung zum vertragsgemäßen Gebrauch mit der Folge, dass der Mieter die dadurch entstehenden Vergilbungen grundsätzlich nicht verschuldet hat und zur Renovierung der Wohnung nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Übermäßig starke Vergilbungen, die durch "intensives" Rauchen entstanden sind, muss der Mieter jedoch im Wege der Schadensersatzleistung, d. h. unabhängig von vertraglichen Regelungen durch einen Neuanstrich beseitigen, ggf. unter Verwendung einer sog. Nikotinsperre, die ein künftiges Durchschlagen der Verfärbungen verhindert (vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 15.6.2001, Az.: 2 S 138/00, WuM 2001, 603).
Gleiches gilt, wenn in den Räumen nach Auszug des Mieters infolge starken Rauchens ein erheblicher Nikotingeruch zurückbleibt, der durch einfaches Lüften nicht beseitigt werden kann, da andernfalls auch der nachfolgende Mieter wegen dieser Geruchsbelästigung Rechte geltend machen könnte (vgl. AG Rosenheim, Urteil vom 12.4.1994, Az.: 16 C 1946/93, WuM 1995, 583; LG Augsburg, WuM 1986, 137).